Posted: 2024-05-21 08:08:45

(Bild: FooTToo/Shutterstock)Freiburg (pm) – Die vom baden-württembergischen Kabinett beschlossene Fassung der Novelle des Rettungsdienstgesetzes beinhalte nach Meinung der Hilfsorganisationen eine Regelung, die die Leistungsfähigkeit des Rettungsdienstes im Land gefährde. Indem das neue Gesetz die bislang klare Definition der Infrastrukturförderung durch das Land beende, entstünden für die Hilfsorganisationen unkalkulierbare finanzielle Risiken.

„Die Notfallrettung ist eine Aufgabe, mit der der Staat einem seiner zentralsten Aufträge nachkommt – der Sicherstellung der Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger. Die vorliegende Fassung des Gesetzes bedeutet de facto jedoch eine Förderung der Strukturen nach Kassenlage des Landes“, kritisiert Marc Groß, Geschäftsführer des DRK-Landesverbands Baden-Württemberg.

Die Finanzierung der Infrastruktur des Rettungsdiensts erfolgt bislang aus der Kostenübernahme durch das Land (Förderung), den Hilfsorganisationen (Eigenanteil) und Krankenkassen (nicht geförderte, aber notwendige Kosten). „Nun wird jedoch mit der neuen Formulierung aus der Finanzierungspflicht des Landes eine Kann-Vorschrift“, bemängelt Klaus Weber, Regionalgeschäftsführer Baden-Württemberg beim Malteser Hilfsdienst.

Bei der Förderung des Baus von Rettungswachen durch das Land sollen zudem die bisherigen absoluten Prozentsätze dahingehend verändert werden, dass das Land nur noch „höchstens 90 Prozent“ der förderfähigen Kosten übernimmt und der Eigenanteil der Leistungsträger „mindestens zehn Prozent“ beträgt. Finanzierungs- und Gutachterkosten werden im Rahmen der Förderung ebenso wenig berücksichtigt wie Kostensteigerungen nach Erteilung des Förderbescheids, heißt es in einer Mitteilung der Organisationen. „Die vorgeschlagene Formulierung öffnet nun die Tür für ein völlig unkalkulierbares finanzielles Risiko, auch wenn dies von der jetzigen Landesregierung nicht intendiert sein mag“, so Daniel Groß, stellvertretender Landesgeschäftsführer des Arbeiter-Samariter-Bunds.

Die Hilfsorganisationen erbringen die Notfallrettung als satzungsgemäße Aufgabe ohne Gewinnerzielungsabsicht. Sie trügen auch heute schon, zusätzlich zu den Grundstückskosten, einen Eigenanteil in Höhe von zehn Prozent der förderfähigen Kosten des Baus von Rettungswachen. „Diesen Kraftakt müssen wir aus Spenden und Eigenleistungen erbringen“, sagt Tobias Siffringer, Fachbereichsleiter Rettungsdienst bei der Johanniter Unfallhilfe.

Hinzu kommt voraussichtlich absehbar eine weitere Herausforderung aufgrund der im Gesetz vorgesehenen Absenkung der Planungsfrist auf zwölf Minuten, was einen Ausbau der Infrastruktur der Notfallrettung erforderlich macht. „Wenn das Land der Finanzierungspflicht beim Bau von Rettungswachen nicht mehr nachkommt, werden die gemeinnützigen Hilfsorganisationen diese Finanzierungslücke in Millionenhöhe nicht aus Eigenmitteln kompensieren können. Damit sehen wir die flächendeckende Umsetzung der geplanten Verbesserung der Versorgungsqualität nachhaltig gefährdet“, so Leonard v. Hammerstein vom Badischen Roten Kreuz.

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