Posted: 2024-06-16 11:16:53

Ab sofort können Menschen mit Behinderungen, die in ihrem Alltag durch einen Assistenzhund begleitet und unterstützt werden, beim Sozialministerium einen Antrag auf Anerkennung ihres Assistenzhundes stellen.

Assistenzhunde sind speziell ausgebildete und geprüfte Hunde, die Menschen mit einer Behinderung im Alltag begleiten. Die aus Mensch und Hund bestehende Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft darf zusammen öffentliche oder private Einrichtungen oder Anlagen betreten, die für die allgemeine Benutzung zugänglich sind.

Dem Assistenzhund darf der Zutritt nur ausnahmsweise verwehrt werden, wenn damit eine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung der Einrichtung oder Anlage verbunden wäre. Eine unberechtigte Verweigerung würde Menschen mit Behinderungen benachteiligen und gegen § 12e des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) verstoßen.

Sozialministerin Petra Köpping: „Mit der Anerkennung der ausgebildeten Assistenzhunde wird ein weiterer wichtiger Schritt getan, den Menschen mit Behinderungen eine selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, zu erleichtern oder behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen. Ich appelliere an alle öffentlichen und privaten Einrichtungen, der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft auf der Grundlage des Ausweises den Zutritt nach Möglichkeit uneingeschränkt zu gewähren.“

Die aus Mensch und Hund bestehende Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft darf zusammen öffentliche oder private Einrichtungen oder Anlagen betreten, die für die allgemeine Benutzung zugänglich sind. Die Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft muss gegenüber Eigentümern, Besitzer und Betreibern von Einrichtungen oder Anlagen aber nachgewiesen werden.

Dafür gibt es den eigenen Ausweis über die Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft, welcher nach der Anerkennung durch das Sozialministerium ausgestellt wird. Zudem ist der begleitende Assistenzhund durch das Abzeichen zu kennzeichnen, welches ebenfalls mit der Anerkennung an die Antragstellerin bzw. den Antragsteller ausgehändigt wird.

Assistenzhunde können auf unterschiedliche Weise Hilfe leisten: Ein Blindenführhund unterstützt Menschen mit einer Sehbeeinträchtigung, ein Signalassistenzhund Menschen mit einer Hörbeeinträchtigung. Bei Menschen mit beeinträchtigter Wahrnehmung, Stoffwechselstörungen oder Anfallserkrankungen kommt ein Warn- und Anzeige-Assistenzhund zum Einsatz. Menschen mit motorischer Beeinträchtigung werden von einem Mobilitätsassistenzhund unterstützt. Bei psychosozialen Beeinträchtigungen (PSB) kann ein PSB-Assistenzhund hilfreich sein.

Assistenzhunde, die ihre Prüfung ab dem 1. Juli 2024 ablegen, erhalten das Zertifikat direkt von der Stelle, die die Prüfung abnimmt. Für alle anderen Assistenzhunde kann eine Anerkennung beim Sächsischen Sozialministerium beantragt werden. Weitere Informationen dazu sowie das elektronische Antragsformular finden Sie im Internet unter https://www.behindern.verhindern.sachsen.de/assistenzhunde.html.

Ob die Voraussetzungen für eine Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft erfüllt sind, ergibt sich aus der seit 1. März 2023 geltenden Assistenzhundeverordnung (AHundV). Sie regelt die generelle und die persönliche Eignung des Assistenzhundes sowie seine Ausbildungsinhalte und die nötige Prüfung. Damit zwischen Mensch und Hund eine funktionierende Einheit entsteht, muss eine Ausbildungsstätte die Zusammenarbeit von Mensch und Hund mindestens 60 Stunden über zwei Monate hinweg geschult haben.

Bei Hunden, deren Ausbildung in Deutschland nach dem 30.06.2024 endet, muss der Hund für Abzeichen und Zertifikat zunächst zwecks Prüfung bei einem zugelassenen Prüfer angemeldet werden. Erst nach bestandener Prüfung vergibt der Prüfer das Abzeichen und das Zertifikat, das als Ausweis bis zum vollendeten 10. Lebensjahr des Hundes gültig bleibt. Eine Übersicht zu Ausbildungsstätten und zugelassenen Prüfern gibt es beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

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