Posted: 2026-05-27 05:43:01

Kreispolizeibehörde Hochsauerlandkreis

Arnsberg (ots)

Am Dienstag, den 26.05.2026 kam es in Arnsberg, Neheim im Bereich der Möhnestraße gegen 15:20 Uhr zu einer Verkehrsunfallflucht mit Personenschaden. Ein 11-jähriger Junge befuhr die Möhnestraße mit seinem Fahrrad. Ein vorausfahrendes Auto parkte auf dem Seitenstreifen vor einem Supermarkt. Als der 61-jährige Fahrer des Wagens ausstieg, kollidierte der Junge mit der Fahrertür und stürzte. Er wurde leicht verletzt. Der Beschuldigte erkundigte sich kurz nach dem Befinden des Jungen, bevor er sich zu Fuß vom Unfallort entfernte. Aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse gab der Beschuldigte später an, er habe Zuhause Hilfe rufen und einen Übersetzer holen wollen. Eine Zeugin, die den Unfall beobachtet hatte, rief die Polizei und blieb bei dem Jungen, bis die Polizei eingetroffen ist. Nach Eintreffen der Polizei kehrte der Beschuldigte zum Unfallort zurück.

Zur Einordnung: Nach § 142 Strafgesetzbuch wird jedes unerlaubte Verlassen des Unfallortes grundsätzlich als Unfallflucht gewertet. Auch eine spätere Rückkehr des Unfallverursachers hebt den bereits erfüllten Straftatbestand zunächst nicht automatisch auf. Allerdings können die konkreten Umstände - etwa das unmittelbare Holen von Hilfe - im weiteren Verfahren berücksichtigt werden.

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Carolin Krick
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