Posted: 2026-07-12 11:00:16

Bundespolizeidirektion Sankt Augustin

BPOL NRW: Auseinandersetzung am Dortmunder Hauptbahnhof - Bundespolizei beschlagnahmt Messer nach Videoauswertung und nimmt Mann fest

Dortmund (ots)

In den frühen Morgenstunden des 11. Juli meldete ein Zeuge bei der Bundespolizei eine körperliche Auseinandersetzung auf dem Vorplatz des Dortmunder Hauptbahnhofs, bei der ein Messer eingesetzt worden sein soll. Die Einsatzkräfte konnten den Tatverdächtigen stellen und die Tatwaffe nach Auswertung der Videobilder in einem Fahrzeug auffinden.

Gegen 02:15 Uhr trafen die Beamten vor Ort auf den 25-jährigen syrischen Staatsangehörigen und einen 29-jährigen deutschen Staatsangehörigen, beide mit Wohnsitz in Dortmund. Nach Angaben mehrerer Zeugen hatte der Jüngere im Anschluss an ein vorangegangenes Handgemenge ein Messer gegen den 29-Jährigen gezogen. Umstehende Passanten reagierten sofort und hielten den Angreifer zurück. Bei einer unmittelbaren Durchsuchung des Dortmunders vor Ort konnte zunächst kein Messer aufgefunden werden. Über die Videoüberwachungsanlage des Hauptbahnhofs ließ sich jedoch schnell nachvollziehen, dass der Mann noch vor dem Eintreffen der Streife einen Gegenstand an eine 30-jährige Frau übergeben hatte. Diese hatte sich im Anschluss in ein in der Nähe befindliches Fahrzeug begeben. Bei der nachfolgenden Durchsuchung des Kraftfahrzeugs stießen die Beamten auf das Messer und beschlagnahmten es. Im Zuge der beabsichtigten Zuführung zur Dienststelle leistete der 25-Jährige Widerstand, indem er sich gegen die Bewegungsrichtung der zuführenden Beamten stemmte. Der Widerstand konnte durch die eingesetzten Kräfte gebrochen werden. Der Tatverdächtige verhielt sich hierbei weiterhin verbal aggressiv und unkooperativ. Nach Abschluss der in der Dienststelle getätigten strafprozessualen Maßnahmen wurde der Dortmunder zur Verhinderung weiterer Straftaten dem zentralen Polizeigewahrsam in Dortmund zugeführt. Die Bundespolizei ermittelt nun wegen Bedrohung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte sowie des Verstoßes gegen das Waffengesetz.

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